Im Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts in den vorliegenden Betreibungen Nrn. B.________ und Nr. C.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BZ 2024 23). Damit ist auch die Anordnung des Abteilungspräsidenten, wonach bis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten Vollstreckung steht auch unter diesem Aspekt nichts mehr im Wege.