Anordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Beschwerdeverfahren (BZ 2024 23) betreffend die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungsankündigungen wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungshandlungen dar. Die Pfändungsverfahren konnten daher weitergeführt werden.