Gegen die Rechtsöffnungsentscheide habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungsankündigungen nicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld zu riskieren (weil keine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungshandlungen vorerst auszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu eröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe (vgl. act. 1 S. 2 f.).