Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Begehren, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4).