2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1).