Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten.