{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-14_2024-07-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_14_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac00d1c727d2584d86c3220f8ede4592f0fe34f97ae79eaced4e0e1a817d76e863c2f7dbf8f701f730362de58b5131f57?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac00d1c727d2584d86c3220f8ede4592f0fe34f97ae79eaced4e0e1a817d76e863c2f7dbf8f701f730362de58b5131f57&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_14", "Checksum": "f9c0ea6301618deb31db0546081da244"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf ein solches\nAusstandsbegehren ist – wie in E. 2.1 dargelegt – nicht einzutreten, zumal es sich in unsubstanziierten Behauptungen erschöpft, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen\nvermögen. Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich dieser Antrag der\nBeschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung des Obergerichts behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2).\n\n3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das\nKantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und\ndabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Erhalt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zu den Pfändungsankündigungen geführt habe. Gegen die Rechtsöffnungsentscheide habe sie Beschwerde erhoben\nund Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungsankündigungen nicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld\nzu riskieren (weil keine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungshandlungen vorerst auszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu\neröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe (vgl. act. 1\nS. 2 f.).\n\nDie Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere\nSeite 4/5\n\nAnordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Beschwerdeverfahren (BZ 2024 23) betreffend die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss\ndes Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungsankündigungen wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungshandlungen dar. Die Pfändungsverfahren konnten daher weitergeführt werden.\n\nIm Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts\nin den vorliegenden Betreibungen Nrn. B.________ und Nr. C.________ abgewiesen, soweit\ndarauf einzutreten war (Verfahren BZ 2024 23). Damit ist auch die Anordnung des Abteilungspräsidenten, wonach bis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten\nVollstreckung steht auch unter diesem Aspekt nichts mehr im Wege.\n\n4. Anzumerken bleibt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz befinde sich\nim \"Rechtsbankrott\", aus dem Umfeld der Staatsverweigerungsbewegungen stammt. Darauf\nist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_973/2023 und 5A_980/2023 vom\n23. Januar 2024 E. 4).\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n5. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}