1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sicherheit im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG im Konkursverfahren über die E.________ AG auf CHF 100’000.00 festgesetzt, unter dem Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zusätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.