8. Da nur die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erhoben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde, hat das Konkursamt (nur) den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Vorschusses in der Höhe von CHF 100'000.00 für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens anzusetzen (vgl. BGE 130 III 90 E. 4). 9. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch