über Grundstücke in Deutschland verfügen würden (vgl. act. 1 Rz 9.4). Für diese Behauptung liegen keine Belege vor. Nach Angaben des Konkursamtes müssen Bestand und Werthaltigkeit der erwähnten Beteiligungen im Verlauf des Konkursverfahrens abgeklärt werden. Dem Konkursamt liegen keine konkreten Angebote von Dritten vor, weshalb unklar ist, ob überhaupt und zu welchem Preis diese an Dritte verkauft werden könnten (vgl. act. 4 Rz 9). Entsprechend kann für die Beteiligungen – zumindest derzeit – kein Wert eingesetzt werden.