Nach deutschem Recht bestehe ein Löschungsanspruch für die Sicherheit der Grundschuld in Höhe der erhaltenen Zahlungen (vgl. act. 1/6). Diesem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, ob bei der Verwertung der Grundstücke tatsächlich ein Überschuss zugunsten der Konkursmasse resultieren wird. Nicht weiter hilft schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach aufgrund von Bürgschaftszahlungen Grundschulden erloschen seien, wodurch sich die potentiellen Verwertungserlöse zugunsten von nicht grundpfandgesicherten Gläubigern erhöhen würden (vgl. act. 7 R. 5-5.5).