__ AG für Kaufpreiszahlungen, die wiederum durch Bürgschaften abgesichert gewesen seien, an die Banken abgetreten worden. Finanzierende Banken hätten deswegen gegen unterschiedliche Bürgen nach notarieller Rückabwicklung der Immobilienverkäufe aus abgetretenem Recht nennenswerte Zahlungen unterschiedlicher Bürgen erhalten, mit denen grundbuchlich besicherte Darlehensforderungen in entsprechender Höhe befriedigt worden seien. Nach deutschem Recht bestehe ein Löschungsanspruch für die Sicherheit der Grundschuld in Höhe der erhaltenen Zahlungen (vgl. act. 1/6).