6.3 Streitig ist weiter, ob mit dem Verkauf der Grundstücke ein Verwertungserlös erzielt werden könnte, der zu den frei verfügbaren Aktiven zu zählen wäre. Während die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, aus der Verwertung der Grundstücke könnte durchaus ein Überschuss zugunsten der Konkursmasse resultieren (vgl. act. 1 Rz 9.3), stellt sich das Konkursamt auf den Standpunkt, die Grundstücke seien nicht zu den frei verfügbaren Aktiven zu zählen (vgl. act.