Diese Kosten seien von den Mietzinseinnahmen vorab in Abzug zu bringen (vgl. act. 4 Rz 7). Im Nachlassverfahren ging das Kantonsgericht Zug von monatlichen Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin von CHF 12'047.00 aus und auch das Obergericht Zug stellte auf diese Seite 9/11