Die Sachverhalte sind komplex. Es werden daher über das übliche Mass hinausgehende rechtliche Abklärungen notwendig sein. Dass hierfür der Beizug einer (rechtlich versierten) sachverständigen Person in Betracht gezogen wird, erscheint nicht unangemessen und ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2020 178 vom 22. Februar 2021 E. 4f dd).