Das Konkursamt macht geltend, der Beizug von externen Hilfspersonen bzw. einer spezialisierten Anwaltskanzlei von entsprechender Grösse sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens, der fehlenden Kapazität des Konkursamtes sowie der ausländischen Grundstücke notwendig (vgl. act. 1/4 S. 3). Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, (i) es sei nicht zwangsläufig mit hohen Kosten bei der Verwertung zu rechnen, weil ein freihändiger Verkauf möglich sei, (ii) es könne auf umfangreiche Vorarbeiten des Sachwalters zurückgegriffen werden und (iii) es sei nicht einzusehen, weshalb drei externe Anwälte als Hilfspersonen bei-