5.4 Das Konkursamt macht geltend, der Beizug von externen Hilfspersonen bzw. einer spezialisierten Anwaltskanzlei von entsprechender Grösse sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens, der fehlenden Kapazität des Konkursamtes sowie der ausländischen Grundstücke notwendig (vgl. act. 1/4 S. 3).