Aus einer E-Mail von F.________ vom 21. März 2024 geht weiter hervor, dass bei drei Objekten der Konkursitin sicherheitsrelevante Probleme bestehen (u.a. ein Seite 7/11 grosser Wasserschaden [act. 9/1; vgl. auch Vi act. 338], offene Kanalschächte und weitere Gefahrenstellen [vgl. Vi act. 492, 498]). Ferner klärt das Konkursamt ab, ob auch Strom- und Wasserverbrauchskosten im Betrag von CHF 1'145.50 zu den Masseverbindlichkeiten zählen (vgl. Vorakten zu Vi act. 1-80). Auch wenn all diese Angaben vage sind, rechtfertigt es sich, unter dem Titel Masseverbindlichkeiten ermessensweise einen Betrag von CHF 45'000.00 zu berücksichtigen.