Weiter wurden Rechnungen für Wasser, Strom und Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Grundstücken in Deutschland eingereicht (vgl. act. 4 Rz 5). Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die neuen Masseverbindlichkeiten seien unklar, äussert vage und würden vom Konkursamt auch nicht detailliert beziffert, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. act. 7 Rz 3).