Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 34 SchKG sämtliche Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Betreibungs- und Konkursämter schriftlich zu erfolgen haben, und, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt, durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung oder – mit dem Einverständnis der betroffenen Person – elektronisch zuzustellen sind (vgl. Nordmann/ Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 34 SchKG N 1). Dementsprechend ist die elektronische Zustellung nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person möglich.