Die Beschwerdeführerinnen äussern sich nicht zu dieser Berechnung. Sie machen lediglich geltend, die informelle Korrespondenz könne auch per E-Mail geführt werden, allgemeine Informationen liessen sich via Internet zugänglich machen und auch für formelle Korrespondenz falle eine elektronische Zustellung in Betracht (act. 1 Rz 11.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art.