5.1 Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungsund Konkursakten vom 1. Januar 1997 (VABK; SR 281.33) gelten für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten die Art. 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 2011 (KOV; SR 281.32). Nach Art. 14 KOV beträgt die Aufbewahrungsfrist für Konkursakten – mit Ausnahme des Konkursverzeichnisses – 10 Jahre. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt unabhängig davon, wo sich die Akten derzeit befinden.