In einem anderen Fall wurde für die Durchführung des Konkursverfahrens ein Kostenvorschuss von CHF 350'000.00 verlangt, was als "prohibitiv hoch" angesetzt und "für einen einzelnen Gläubiger utopisch" kritisiert wurde, aber vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht überprüft werden konnte (vgl. BGE 141 III 590 E. 3.5.2). Das Kantonsgericht Schwyz erachtete in einem Fall mit 577 bereits erfolgten Forderungsanmeldungen und über 200'000 potenziellen Gläubigern einen Kostenvorschuss von CHF 400'000.00 als angemessen (nachdem das