Pra 2004 Nr. 163). In einem anderen Fall wurde für die Durchführung des Konkursverfahrens ein Kostenvorschuss von CHF 350'000.00 verlangt, was als "prohibitiv hoch" angesetzt und "für einen einzelnen Gläubiger utopisch" kritisiert wurde, aber vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht überprüft werden konnte (vgl. BGE 141 III 590 E. 3.5.2).