230 SchKG N 10 m.H.). Das Bundesgericht erachtete eine Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 50'000.00 in einem Konkursverfahren mit Forderungen in der Höhe von etwa CHF 500 Mio., mit in gewissen Teilen komplizierter Abklärung der Schulden, mit der Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der insbesondere im Ausland gelegenen Aktiven von mehr als CHF 180 Mio. nicht als Ermessensüberschreitung (BGE 130 III 90 = Pra 2004 Nr. 163).