Zweitens könne das Konkursamt auf umfangreiche Vorarbeiten des Sachwalters im Nachlassstundungsverfahren zurückgreifen. Drittens sei nicht einzusehen, weshalb drei externe Anwälte als Hilfspersonen beigezogen werden müssten, habe doch primär das Konkursamt selber für die Durchführung des Konkurses besorgt zu sein.