3.2 Die veranschlagten Gebühren in der Höhe von rund CHF 50'000.00 für die Führung von Korrespondenzen seien nicht realistisch. So könne informelle Korrespondenz auch per E-Mail geführt werden und allgemeine Informationen liessen sich via Internet zugänglich machen. Auch für formelle Korrespondenz falle eine elektronische Zustellung in Betracht (Art. 34 Abs. 2 SchKG). Ob überhaupt (und inwieweit) Lagerkosten anfallen würden, sei unklar. Die Geschäftsakten befänden sich gemäss Einvernahmeprotokoll derzeit bei der Kantonspolizei Zug. Zudem seien verschiedene Geschäftsakten elektronisch verfügbar.