2.2 Auf der Aktivseite bestünden – nebst den vorhandenen Barmitteln von rund CHF 50'000.00 – 44 Grundstücke in Deutschland. Eine Verwertung müsste von den zuständigen ausländischen Behörden nach eigenem Recht erfolgen. Um die Anerkennung des schweizerischen Konkursentscheids in Deutschland zu veranlassen, müsste eine deutsche Anwaltskanzlei beauftragt werden. Dies wäre mit weiteren Kosten verbunden. Zudem seien die deutschen Grundstücke überbewertet und überschuldet. Es sei daher nicht mit einem Überschuss zugunsten der allgemeinen Konkursmasse zu rechnen.