5. Mit weiterer Eingabe vom 23. Februar 2024 behielten sich die Beschwerdeführerinnen für den Fall, dass kein Gläubiger innert Frist das Durchführungsbegehren unter gleichzeitiger Leistung des Kostenvorschusses stelle, das Recht vor, Beschwerde gegen die richterliche Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. ZPO einzureichen (act. 2). 6. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 3).