{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-12_2024-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_12", "Checksum": "921173fe59e888f0dc3998cb58f9c269"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung des Konkursverfahrens / Kostenvorschuss | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:43:32", "Checksum": "bc7bd5fcf7cb8ef135e9bb5da878b5b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12\nRegeste:\nEinstellung des Konkursverfahrens / Kostenvorschuss | Konkursamt\n\n6.4 Gemäss dem Protokoll der Einvernahme von F.________ vom 24. November 2023 verfügt\ndie Konkursitin noch über Beteiligungen von jeweils 100 % an der G.________ GmbH,\nH.________ GmbH, I.________ GmbH, J.________ GmbH und K.________ GmbH (vgl.\nact. 1/7 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerinnen behaupten, nach den ihnen vorliegenden Informationen seien diese Gesellschaften nicht von vornherein wertlos, da sie wohl zumindest\nSeite 10/11\n\nüber Grundstücke in Deutschland verfügen würden (vgl. act. 1 Rz 9.4). Für diese Behauptung liegen keine Belege vor. Nach Angaben des Konkursamtes müssen Bestand und Werthaltigkeit der erwähnten Beteiligungen im Verlauf des Konkursverfahrens abgeklärt werden.\nDem Konkursamt liegen keine konkreten Angebote von Dritten vor, weshalb unklar ist, ob\nüberhaupt und zu welchem Preis diese an Dritte verkauft werden könnten (vgl. act. 4 Rz 9).\nEntsprechend kann für die Beteiligungen – zumindest derzeit – kein Wert eingesetzt werden.\n\n7. Im Ergebnis stehen für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens freie Aktiven\nvon CHF 130'000.00 (vgl. E. 6.1-6.4) Kosten von einstweilen rund CHF 232'500.00 (vgl.\nE. 5.5) gegenüber. Der nicht gedeckte Teil der Kosten beträgt rund CHF 100'000.00, weshalb\nder Kostenvorschuss einstweilen in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Das Konkursamt kann sich die Nachforderung weiterer\nKostenvorschüsse vorbehalten.\n\n8. Da nur die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erhoben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde, hat das Konkursamt (nur) den Beschwerdeführerinnen Frist zur\nLeistung eines Vorschusses in der Höhe von CHF 100'000.00 für die Durchführung des\nsummarischen Konkursverfahrens anzusetzen (vgl. BGE 130 III 90 E. 4).\n\n9. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sicherheit im Sinne von Art. 230 Abs. 2\nSchKG im Konkursverfahren über die E.________ AG auf CHF 100’000.00 festgesetzt, unter\ndem Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zusätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 11/11\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerinnen\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}