{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-12_2024-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_12", "Checksum": "921173fe59e888f0dc3998cb58f9c269"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Konkursamt räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass\nauf dem Konto der Konkursitin gewisse Einnahmen verbucht werden konnten. Konkret seien\nim Dezember 2023 EUR 8'389.52, im Januar 2024 EUR 7'801.52 und im Februar 2024\nEUR 7'511.11 eingegangen. Ob es sich um Einnahmen handle, die auch längerfristig geschuldet seien bzw. bezahlt würden, sei offen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass Zahlungen – möglicherweise sogar rechtsgültig – zukünftig eingestellt oder reduziert würden, insbesondere wenn gewisse Unterhaltszahlungen durch die Konkursmasse nicht geleistet werden\nkönnten. Neben Anfragen zur Bezahlung von Nebenkosten seien beim Konkursamt auch Anfragen zu Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an den grösstenteils maroden Gebäuden eingegangen. Es handle sich dabei teilweise um grundlegende Sicherheitsmassnahmen wie\nBauzäune oder die Sicherung von Schächten, um Personenschäden zu verhindern. Diese\nKosten seien von den Mietzinseinnahmen vorab in Abzug zu bringen (vgl. act. 4 Rz 7). Im\nNachlassverfahren ging das Kantonsgericht Zug von monatlichen Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin von CHF 12'047.00 aus und auch das Obergericht Zug stellte auf diese\nSeite 9/11\n\nZahlen ab (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2023 97 vom 5. Dezember 2023\nE. 3.3 und E. 4). Fest steht, dass sich die Mietzinseinnahmen in den Monaten Dezember\n2023 bis Februar 2024 auf rund CHF 7'000.00 pro Monat reduziert haben. Derzeit ist aber offen, ob überhaupt und – gegebenenfalls – wie lange die Mieten noch bezahlt werden, zumal\nsich Anfragen zu Reparaturen, Unterhaltsarbeiten und Sicherheitsmassnahmen häuften. Vor\ndiesem Hintergrund rechtfertigt es sich, einstweilen ermessensweise Mietzinseinnahmen von\nCHF 5'000.00 pro Monat für die Dauer eines halben Jahres, somit insgesamt CHF 30'000.00,\neinzuberechnen.\n\n6.3 Streitig ist weiter, ob mit dem Verkauf der Grundstücke ein Verwertungserlös erzielt werden\nkönnte, der zu den frei verfügbaren Aktiven zu zählen wäre. Während die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, aus der Verwertung der Grundstücke könnte durchaus ein Überschuss zugunsten der Konkursmasse resultieren (vgl. act. 1 Rz 9.3), stellt sich das Konkursamt auf den Standpunkt, die Grundstücke seien nicht zu den frei verfügbaren Aktiven zu\nzählen (vgl. act. 4 Rz 8). Gemäss den Sachwalterberichten im Nachlassstundungsverfahren\n(vgl. Erster Bericht des provisorischen Sachwalters vom 7. Juni 2023 N 39-41, 43 und 78 ff.\n[act. 1/11].; Zweiter Bericht des provisorischen Sachwalters vom 4. September 2023 N 24,\n31, 46 und 49-52 [act. 1/12]), dem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 26. September 2023\nE. 4-4.7 (vgl. act. 1/9) und dem Urteil des Obergerichts Zug vom 5. Dezember 2023 (E. 3.2,\nE. 4 und E. 4.8.2; Vi act. 143) sind die Grundstücke in Deutschland überbewertet und überschuldet. Auf dieser Basis ist wohl nicht mit einem Überschuss zu rechnen. Daran ändert\nauch das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt\nL.________ vom 21. Februar 2024 nichts. Darin führt Rechtsanwalt L.________ aus, in den\nvon ihm in Deutschland betreuten Fällen seien Immobilienkäufe von der E.________ AG\ndurch Banken der jeweiligen Käufer finanziert, Finanzierungs-Darlehensforderungen durch\nGrundschulden abgesichert und Rückzahlungsansprüche der Immobilienkäufer gegen die\nE.________ AG für Kaufpreiszahlungen, die wiederum durch Bürgschaften abgesichert gewesen seien, an die Banken abgetreten worden. Finanzierende Banken hätten deswegen\ngegen unterschiedliche Bürgen nach notarieller Rückabwicklung der Immobilienverkäufe aus\nabgetretenem Recht nennenswerte Zahlungen unterschiedlicher Bürgen erhalten, mit denen\ngrundbuchlich besicherte Darlehensforderungen in entsprechender Höhe befriedigt worden\nseien. Nach deutschem Recht bestehe ein Löschungsanspruch für die Sicherheit der Grundschuld in Höhe der erhaltenen Zahlungen (vgl. act. 1/6). Diesem Schreiben lässt sich nicht\nentnehmen, ob bei der Verwertung der Grundstücke tatsächlich ein Überschuss zugunsten\nder Konkursmasse resultieren wird. Nicht weiter hilft schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach aufgrund von Bürgschaftszahlungen Grundschulden erloschen\nseien, wodurch sich die potentiellen Verwertungserlöse zugunsten von nicht grundpfandgesicherten Gläubigern erhöhen würden (vgl. act. 7 R. 5-5.5). Es ist völlig offen und nur schwer\nabschätzbar, ob aufgrund von Bürgschaftszahlungen (allein durch die Beschwerdeführerinnen in Höhe von EUR 4'518'401.69 bzw. CHF 4'350'378.06, vgl. act. 1/2 und 1/3) dereinst\nVerwertungserlöse erzielt werden können.\n\n"}