{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-12_2024-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_12", "Checksum": "921173fe59e888f0dc3998cb58f9c269"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In vielen Fällen ist die Konkursitin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und die bereits verkauften Objekte wurden nicht oder nicht\nvollständig erstellt. Darauf kam es zu Rückabwicklungsverträgen mit den betroffenen Käufern\nnach deutschem Recht. Zahlreiche Rückabwicklungen sind noch pendent. Weiter stellen sich\nzahlreiche Frage im Zusammenhang mit Darlehen und Beteiligungen (vgl. act. 1/4 S. 2). Viele Gläubiger stammen aus dem Ausland (Deutschland). Alle Grundstücke liegen in Deutschland, womit ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Die Sachverhalte sind komplex. Es\nwerden daher über das übliche Mass hinausgehende rechtliche Abklärungen notwendig sein.\nDass hierfür der Beizug einer (rechtlich versierten) sachverständigen Person in Betracht gezogen wird, erscheint nicht unangemessen und ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2020 178 vom 22. Februar 2021 E. 4f dd).\n\n5.4.2 Weil die Höhe der Kosten für das Hinzuziehen von Hilfspersonen noch nicht genau bestimmt\nwerden kann, sind diese Auslagen ermessensweise abzuschätzen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2020 178 vom 22. Februar 2021 E. 4f dd). Das Konkursamt rechnet mit Kosten für zwei Mitarbeiter in Höhe von CHF 208'000.00 (je 20 Std. à CHF 200.00 x\n26 Wochen) bzw. für einen Mitarbeiter mit grösserer Erfahrung in Höhe von CHF 31'200.00\n(3 Std. à CHF 400.00 x 26 Wochen; vgl. E. 2.1). Es umschreibt nicht, für welche Handlungen\neffektiv oder zumindest voraussichtlich der Beizug von drei Hilfspersonen beabsichtigt ist.\nDer Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren hat bereits zahlreiche rechtliche und sachliche Abklärungen getroffen (vgl. Verfahren EN 2023 1 und BZ 2023 97), auf welche das Konkursamt zurückgreifen könnte. Die vom Konkursamt ins Feld gebrachte fehlende Kapazität\ndes Amtes ist kein Grund für die Einsetzung von Hilfspersonen. Denn die Kantone sind zur\nGewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege, zu der auch das Konkursamt gehört,\nverpflichtet; sie haben daher für ausreichend Personal zu sorgen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2). In\nSeite 8/11\n\neinem ersten Schritt wird eine deutsche Anwaltskanzlei zu beauftragen sein, die dringendsten rechtlichen Fragen abzuklären, wie beispielsweise die Anerkennung des Schweizer\nKonkursdekrets in Deutschland und die Möglichkeit eines Freihandverkaufs der Grundstücke.\nIn der Folge wird die Anwaltskanzlei die Geschäfte rechtlich begleiten müssen, was mit\neinem hohen Aufwand verbunden sein dürfte. Dabei würde sich – analog der Kostenrechnung des Konkursamtes – vorerst ein Mitarbeiter mit einem Stundenansatz von CHF 200.00\nwährend 26 Wochen jeweils 20 Stunden pro Woche und ein weiterer Anwalt mit grösserer Erfahrung während 26 Wochen im Durchschnitt für 3 Stunden pro Woche zum Stundenansatz\nvon CHF 400.00 der Abwicklung des Konkursverfahrens widmen. Dafür wären einstweilen\nanwaltliche Kosten von (gerundet) CHF 135'000.00 einzusetzen.\n\n5.5 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens mit Kosten von CHF 2'500.00 für die Lagerung (vgl. E. 5.1), Verfahrenskosten\nvon CHF 50'000.00 (vgl. E. 5.2), Masseverbindlichkeiten von CHF 45'000.00 (vgl. E. 5.1) und\nAnwaltskosten von CHF 135'000.00 (vgl. E. 5.4), mithin mit insgesamt rund CHF 232'500.00,\nzu rechnen.\n\n6. Dem stehen folgende Aktiven gegenüber:\n\n6.1 Das Inventar vom 6. Februar 2024 weist Bankguthaben von rund CHF 50'000.00 bei einer\nGesamtschätzsumme von CHF 62'960.37 aus (vgl. act. 1/5). Hinzu kommt gemäss Inventarverzeichnis vom 11. März 2024 ein weiteres Bankguthaben von CHF 40'000.00, das im Inventarverzeichnis vom 6. Februar 2024, welches als Grundlage des Antrages auf Einstellung\nmangels Aktiven diente, unberücksichtigt blieb. Aufgrund eines internen Versehens wurde\nnicht bemerkt, dass es sich um zwei verschiedene Konten handelt (vgl. act. 4 Rz 5, act. 4/1).\nDamit stehen der Konkursmasse gemäss Inventar rund CHF 90'000.00 Bankguthaben bzw.\nrund CHF 100'000.00 \"Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche\" zu.\n\n"}