{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-12_2024-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_12", "Checksum": "921173fe59e888f0dc3998cb58f9c269"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Sie machen lediglich geltend, die informelle Korrespondenz könne auch per E-Mail geführt werden, allgemeine Informationen liessen\nsich via Internet zugänglich machen und auch für formelle Korrespondenz falle eine elektronische Zustellung in Betracht (act. 1 Rz 11.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss\nArt. 34 SchKG sämtliche Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Betreibungs- und\nKonkursämter schriftlich zu erfolgen haben, und, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt,\ndurch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung oder – mit\ndem Einverständnis der betroffenen Person – elektronisch zuzustellen sind (vgl. Nordmann/\nOneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 34 SchKG N 1). Dementsprechend ist die elektronische Zustellung nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person möglich. Zudem fallen auch bei der elektronischen Zustellung Kosten für die Erstellung und den Betrieb einer\nWebsite an. Wie es sich damit verhält, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf. Es besteht kein Anlass, diese Position von Amtes wegen zu beleuchten, zumal nicht ersichtlich ist,\ninwiefern die Berechnungen des Konkursamtes unangemessen oder rechtswidrig sein könnten (vgl. insbesondere Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 13 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV\nSchKG). Es bleibt daher bei geschätzten Verfahrenskosten von CHF 50'000.00.\n\n5.3 Neu führt das Konkursamt in der Beschwerdeantwort Masseverbindlichkeiten von rund\nCHF 50'000.00 auf. Nach Angaben des Konkursamtes handelt es sich um Rechtsberatungskosten während des Nachlassverfahrens sowie einen Teil des Honorars des Sachwalters.\nZudem macht ein Gläubiger geltend, er habe während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ein Darlehen von CHF 30'000.00 an die Konkursitin ausbezahlt. Weiter wurden Rechnungen für Wasser, Strom und Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang\nmit den Grundstücken in Deutschland eingereicht (vgl. act. 4 Rz 5). Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die neuen Masseverbindlichkeiten seien unklar, äussert\nvage und würden vom Konkursamt auch nicht detailliert beziffert, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. act. 7 Rz 3).\n\nOb ein Gläubiger während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ein Darlehen von CHF 30'000.00 an die Konkursitin ausbezahlt hat, muss noch abgeklärt werden;\nein entsprechendes Darlehen dürfte aber zu den Masseverbindlichkeiten gehören. Der\nSachwalter in der provisorischen Nachlassstundung machte mit Schreiben vom 21. November 2023 ein restliches Honorar von CHF 7'168.55 als Masseverbindlichkeit geltend (vgl. Vi\nact. 109). Beim Konkursamt meldete er eine Forderung von CHF 9'332.55 an (vgl. Vorakten\nzu Vi act. 1-80). Aus einer E-Mail von F.________ vom 21. März 2024 geht weiter hervor,\ndass bei drei Objekten der Konkursitin sicherheitsrelevante Probleme bestehen (u.a. ein\nSeite 7/11\n\ngrosser Wasserschaden [act. 9/1; vgl. auch Vi act. 338], offene Kanalschächte und weitere\nGefahrenstellen [vgl. Vi act. 492, 498]). Ferner klärt das Konkursamt ab, ob auch Strom- und\nWasserverbrauchskosten im Betrag von CHF 1'145.50 zu den Masseverbindlichkeiten zählen\n(vgl. Vorakten zu Vi act. 1-80). Auch wenn all diese Angaben vage sind, rechtfertigt es sich,\nunter dem Titel Masseverbindlichkeiten ermessensweise einen Betrag von CHF 45'000.00 zu\nberücksichtigen.\n\n5.4 Das Konkursamt macht geltend, der Beizug von externen Hilfspersonen bzw. einer spezialisierten Anwaltskanzlei von entsprechender Grösse sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens, der fehlenden Kapazität des Konkursamtes sowie der ausländischen Grundstücke notwendig (vgl. act. 1/4 S. 3). Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, (i) es sei nicht\nzwangsläufig mit hohen Kosten bei der Verwertung zu rechnen, weil ein freihändiger Verkauf\nmöglich sei, (ii) es könne auf umfangreiche Vorarbeiten des Sachwalters zurückgegriffen\nwerden und (iii) es sei nicht einzusehen, weshalb drei externe Anwälte als Hilfspersonen beizuziehen seien, müsse doch das Konkursamt primär selbst für die Durchführung des Konkurses besorgt sein (vgl. act. 1 Rz 11.3).\n\n"}