{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-12_2024-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_12", "Checksum": "921173fe59e888f0dc3998cb58f9c269"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In BGE 130 III 90 sei bei einem Konkursverfahren mit Forderungen in der Höhe von etwa CHF 500 Mio., komplizierten Abklärungen der Schulden und Verwertung im Ausland gelegener Aktiven von mehr als CHF 180 Mio.\nSeite 5/11\n\nein Vorschuss von \"nur\" CHF 50'000.00 verlangt worden. Unter all diesen Umständen sei es\nunangemessen, einen Kostenvorschuss von CHF 200'000.00 zu verlangen, zumal es dem\nKonkursamt freistehe, weitere Kostenvorschüsse zu verlangen.\n\n4. Gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG hat das Konkursamt mit der öffentlichen Bekanntgabe der\nEinstellung des Konkurses die Gläubiger, die dennoch die Durchführung des Konkurses begehren, aufzufordern, für die Kosten hinreichende Sicherheit zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit liegt dabei im Ermessen des Konkursamtes (vgl. BGE 130 III 90 E. 1 =\nPra 2004 Nr. 163). Dieses darf den Kostenvorschuss für die Durchführung des Konkursverfahrens so hoch ansetzen, dass alle zukünftigen Kosten, auch nicht genauer abschätzbare\nKosten wie Gerichts- und Anwaltskosten bei Aktiv- und Passivprozessen, für das gesamte\nKonkursverfahren gedeckt werden können (vgl. Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 10 m.H.). Das Bundesgericht erachtete eine Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 50'000.00 in einem Konkursverfahren mit Forderungen in der Höhe\nvon etwa CHF 500 Mio., mit in gewissen Teilen komplizierter Abklärung der Schulden, mit\nder Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der insbesondere im Ausland gelegenen Aktiven\nvon mehr als CHF 180 Mio. nicht als Ermessensüberschreitung (BGE 130 III 90 = Pra 2004\nNr. 163). In einem anderen Fall wurde für die Durchführung des Konkursverfahrens ein Kostenvorschuss von CHF 350'000.00 verlangt, was als \"prohibitiv hoch\" angesetzt und \"für einen einzelnen Gläubiger utopisch\" kritisiert wurde, aber vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht überprüft\nwerden konnte (vgl. BGE 141 III 590 E. 3.5.2). Das Kantonsgericht Schwyz erachtete in einem Fall mit 577 bereits erfolgten Forderungsanmeldungen und über 200'000 potenziellen\nGläubigern einen Kostenvorschuss von CHF 400'000.00 als angemessen (nachdem das\nKonkursamt noch einen Kostenvorschuss von CHF 500'000.00 verfügt hatte), unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zusätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss\nübersteigende Kosten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2020 178 vom\n22. Februar 2021). Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich liegt bei einfachen\nbis durchschnittlichen Verhältnissen eine Sicherheitsleistung von CHF 30'000.00 klar über\ndem Durchschnitt, was zu erhöhten Anforderungen an deren Begründung führt. Entsprechend streng sind die vom Konkursamt geltend gemachten Kosten zu prüfen (Urteil des\nObergerichts des Kantons Zürich PS180018 vom 9. August 2018 E. 2.3; vgl. zum Ganzen:\nLustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 230 SchKG N 10c).\n\n5. Zur Durchführung des Konkurses fallen folgende – geschätzte – Kosten an:\n\n5.1 Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungsund Konkursakten vom 1. Januar 1997 (VABK; SR 281.33) gelten für die Anlage, Ordnung\nund Aufbewahrung der Konkursakten die Art. 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 2011 (KOV; SR 281.32).\nNach Art. 14 KOV beträgt die Aufbewahrungsfrist für Konkursakten – mit Ausnahme des\nKonkursverzeichnisses – 10 Jahre. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt unabhängig davon,\nwo sich die Akten derzeit befinden. Die Lagerkosten dürften im Kanton Zug – ähnlich wie im\nKanton Zürich – pro Jahr und Kubikmeter mindestens CHF 180.00 betragen (vgl. Urteil des\nObergerichts des Kantons Zürich PS180018 vom 9. August 2018 E. 2.4.3). Das Konkursamt\ngeht im Gesuch um Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom 7. Februar 2024 von\n20-30 Kartons aus, was eine Palette ergebe (vgl. act. 1/4 S. 2). Die Standardpalette nach\nSeite 6/11\n\nEN 13698-1 hat eine Grundfläche von 0.96 Quadratmetern (0,4 Lademeter) mit den Massen\n1200 mm x 800 mm x 144 mm (Länge x Breite x Höhe; vgl. htttps://de.wikipedia.org). Für\neine Palette ist daher von einem Raumbedarf von einem Kubikmeter und Lagerkosten von\nmindestens CHF 1'800.00 auszugehen. Die vom Konkursamt veranschlagten Lagerkosten\nvon CHF 2'500.00 sind daher nicht unverhältnismässig hoch.\n\n"}