{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-12_2024-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_12", "Checksum": "921173fe59e888f0dc3998cb58f9c269"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Bei 500 Gläubigern würden daher bereits Gebühren von rund\nCHF 50'000.00 anfallen. Hinzu kämen Gebühren für die Behandlung von Eigentumsansprachen, welche teilweise unabhängig von Forderungseingaben eingegangen seien. Weiter\nmüsste – aufgrund der Komplexität des Verfahrens, fehlender Kapazität des Konkursamtes\nund der Tatsache, dass sämtliche Grundstücke im Ausland gelegen seien – eine Hilfsperson\n(Anwaltskanzlei) beigezogen werden. Unter der Annahme, dass zwei Mitarbeiter mit einem\nStundenansatz von je CHF 200.00 während eines halben Jahres (26 Wochen) rund 50 % ihrer Arbeitszeit während einer Arbeitswoche (20 Stunden) der Abwicklung des Konkursverfahrens widmen würden, sei bereits von Kosten von CHF 208'000.00 auszugehen. Würde weiter\nein Mitarbeiter mit grösserer Erfahrung während eines halben Jahres im Durchschnitt für 3\nStunden pro Woche zum Stundenansatz von CHF 300.00 [wohl CHF 400.00] unterstützende\nArbeit leisten, ergäbe dies weitere Kosten von CHF 31'200.00. Damit sei für ein halbes Jahr\nmit Anwaltskosten von rund CHF 250'000.00 zu rechnen.\n\n2.2 Auf der Aktivseite bestünden – nebst den vorhandenen Barmitteln von rund CHF 50'000.00 –\n44 Grundstücke in Deutschland. Eine Verwertung müsste von den zuständigen ausländischen Behörden nach eigenem Recht erfolgen. Um die Anerkennung des schweizerischen\nKonkursentscheids in Deutschland zu veranlassen, müsste eine deutsche Anwaltskanzlei\nbeauftragt werden. Dies wäre mit weiteren Kosten verbunden. Zudem seien die deutschen\nGrundstücke überbewertet und überschuldet. Es sei daher nicht mit einem Überschuss zugunsten der allgemeinen Konkursmasse zu rechnen.\n\n2.3 Bei Anwaltskosten von rund CHF 250'000.00 und flüssigen Barmitteln von CHF 50'000.00 sei\nder Barvorschuss – unter Vorbehalt späterer Erhöhung – auf CHF 200'000.00 festzusetzen.\nSeite 4/11\n\n3. Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl.\nact. 1):\n\n3.1 Das (provisorische) Inventar des Konkursamtes vom 6. Februar 2024 weise eine Gesamtschätzsumme von CHF 62'960.37 aus. Nicht inventarisiert seien – soweit ersichtlich – Mietzinseinnahmen von monatlich CHF 7'000.00 (entsprechend CHF 80'000.00 pro Jahr). Die\nvom Konkursamt veranschlagten Kosten von CHF 200'000.00 liessen sich (nach Abzug der\nunmittelbar vorhandenen Liquidität) durch Mietzinseinnahmen über weniger als 20 Monate\nabdecken. Hinzu kämen Verwertungserlöse aus Grundstückverkäufen. Es sei zwar\ngrundsätzlich zutreffend, dass die 44 Grundstücke in Deutschland mit Grundschulden (bzw.\nGrundpfandrechten) der finanzierenden Banken belastet seien bzw. gewesen seien. Es sei\nallerdings zu berücksichtigen, dass inzwischen Bürgschaften, welche die geleisteten Kaufpreiszahlungen der Käufer abgesichert hätten, abgerufen und alleine von den Beschwerdeführerinnen rund CHF 10 Mio. ausbezahlt worden seien. Im Umfang der Bürgschaftszahlungen seien die Darlehensforderungen der finanzierenden Banken erloschen. Es sei daher davon auszugehen, dass bei der Verwertung der Grundstücke durchaus ein Überschuss zugunsten der Konkursmasse resultieren würde. Weiter verfüge die Konkursitin gemäss dem\nProtokoll der Einvernahme von F.________ vom 24. November 2023 über Beteiligungen von\njeweils 100 % an der G.________ GmbH, H.________ GmbH, I.________ GmbH,\nJ.________ GmbH sowie an der K.________ GmbH. Diese Gesellschaften seien nach den\nihnen vorliegenden Informationen nicht von vornherein wertlos, da sie wohl zumindest über\nGrundstücke in Deutschland verfügten.\n\n3.2 Die veranschlagten Gebühren in der Höhe von rund CHF 50'000.00 für die Führung von Korrespondenzen seien nicht realistisch. So könne informelle Korrespondenz auch per E-Mail\ngeführt werden und allgemeine Informationen liessen sich via Internet zugänglich machen.\nAuch für formelle Korrespondenz falle eine elektronische Zustellung in Betracht (Art. 34\nAbs. 2 SchKG). Ob überhaupt (und inwieweit) Lagerkosten anfallen würden, sei unklar. Die\nGeschäftsakten befänden sich gemäss Einvernahmeprotokoll derzeit bei der Kantonspolizei\nZug. Zudem seien verschiedene Geschäftsakten elektronisch verfügbar. Dass für Hilfspersonen Kosten von über CHF 250'000.00 anfallen würden, erscheine weit überhöht. Erstens sei\nnicht zwangsläufig mit hohen Kosten bei der Verwertung der Grundstücke in Deutschland zu\nrechnen, weil bereits Kaufangebote vorlägen und ein freihändiger Verkauf möglich sei. Zweitens könne das Konkursamt auf umfangreiche Vorarbeiten des Sachwalters im Nachlassstundungsverfahren zurückgreifen. Drittens sei nicht einzusehen, weshalb drei externe Anwälte als Hilfspersonen beigezogen werden müssten, habe doch primär das Konkursamt selber für die Durchführung des Konkurses besorgt zu sein.\n\n"}