{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-12_2024-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ba1a86bbcf485c30ab490b584cd78d282395b1a801cd303718c848a92344f8beef1d75013aa909df669ab77f8930e4c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_12", "Checksum": "921173fe59e888f0dc3998cb58f9c269"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BA 2024 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________ AG,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________,\nBeschwerdeführerinnen,\n\ngegen\n\nKonkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend\n\nEinstellung des Konkursverfahrens / Kostenvorschuss\nSeite 2/11\n\nSachverhalt\n\n1. Am 16. März 2023 stellte die E.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug\nein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für vier Monate. Am\n20. März 2023 wurde die provisorische Nachlassstundung für drei Monate, d.h. bis 20. Juni\n2023, bewilligt und am 12. Juni 2023 bis 20. September 2023 verlängert. Mit Entscheid vom\n26. September 2023 bewilligte die Einzelrichterin die definitive Nachlassstundung nicht und\neröffnete über die E.________ AG den Konkurs (Verfahren EN 2023 1). Dagegen erhob die\nE.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welche mit Urteil vom\n5. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2023 97).\n\n2. Vom 26. September 2023 bis zum 6. Februar 2024 nahm das Konkursamt Zug das Inventar\nüber das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf. In diesem Inventar bzw. in der zusätzlichen Excel-Liste wurden unter anderem 44 Grundstücke bzw. Projekte in Deutschland\nsowie Barmittel von rund CHF 50'000.00 aufgeführt (act. 1/5).\n\n3. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 erklärte das Konkursamt das Konkursverfahren über die\nE.________ AG mangels Aktiven als geschlossen, falls nicht ein Gläubiger innert 10 Tagen\ndie Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von\nCHF 200'000.00 leiste (act. 1/4). Die Verfügung wurde am tt.mm.2024 im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 1/1).\n\n4. Gegen diese Verfügung reichten zwei Gläubigerinnen, die A.________ AG und die\nB.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), mit Eingabe vom 23. Februar 2024\nBeschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellten folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Es sei der im Handelsamtsblatt (SHAB) am tt.mm.2024 publizierte Entscheid des Konkursamtes\nZug (Meldungsnummer ________) aufzuheben und es sei der Kostenvorschuss auf CHF 0.00,\neventualiter auf CHF 1.00, subeventualiter maximal auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.\n\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n5. Mit weiterer Eingabe vom 23. Februar 2024 behielten sich die Beschwerdeführerinnen für\nden Fall, dass kein Gläubiger innert Frist das Durchführungsbegehren unter gleichzeitiger\nLeistung des Kostenvorschusses stelle, das Recht vor, Beschwerde gegen die richterliche\nEinstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. ZPO einzureichen (act. 2).\n\n6. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 3).\n\n7. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragte das Konkursamt Zug, die Beschwerde sei abzuweisen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von\nCHF 200'000.00 neu anzusetzen (act. 4).\nSeite 3/11\n\n8. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 18. März 2024 (act. 7), worauf sich\ndas Konkursamt am 27. März 2024 vernehmen liess (act. 9). Dazu wiederum äusserten sich\ndie Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 8. April 2024 (act. 11). Am 10. April 2024 teilte das Konkursamt mit, dass es auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 13).\n\nErwägungen\n\n1. Angefochten ist der vom Konkursamt nach Art. 230 Abs. 2 SchKG angesetzte Kostenvorschuss. Dabei handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG, welche mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten und anhand der konkreten Umstände überprüft\nwerden kann (vgl. BGE 141 III 590 E. 3.5.2, BGE 130 III 90 E. 3.1 = Pra 2004 Nr. 163, Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_892/2022 vom 16. August 2023 E. 2.1).\n\n2. Das Konkursamt verlangt für die Durchführung des mangels Aktiven eingestellten Konkurses\nüber die E.________ AG einen Kostenvorschuss von CHF 200'000.00 und begründet dies\nwie folgt (vgl. act. 1/4 S. 2 f.):\n\n"}