68 SchKG geltend machen könnte. Das Betreibungsamt Zug hat das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Bezug auf vom Friedensrichteramt Zug erhobenen Kosten von CHF 300.00 daher zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 4/4 4. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.