3. Nach der Erhebung des Rechtsvorschlags durch die C.________ AG fällte das Friedensrichteramt Zug auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 17. November 2022 einen Entscheid und beurteilte die Ansprüche materiell. Es handelt sich damit um einen in einem Anerkennungsprozess ergangenen Entscheid. Die in diesem Verfahren entstandenen Kosten von CHF 300.00 stellen damit gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Betreibungskosten dar, welche die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug gestützt auf Art. 68 SchKG geltend machen könnte.