68 SchKG, wer die Kosten des Anerkennungsprozesses zu tragen hat. Demgemäss sind die in einem ordentlichen Zivilprozess dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten und die auferlegte Parteientschädigung auch dann keine Betreibungskosten, wenn in diesem Prozess der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. Sie können deshalb nicht in die bereits laufende Betreibung einbezogen werden (BGE 119 III 63 E. 4.b.aa mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Entscheid 5A_433/2022 vom 24. November 2022 bestätigt (E. 4.1.1).