__ AG nicht gegenstandslos geworden. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).