Nicht beglichen hat sie hingegen den bis dahin angefallenen Verzugszins, die Umtriebsentschädigung von CHF 50.00, die Betreibungskosten und insbesondere auch nicht die Kosten des Entscheids des Friedensrichteramtes Zug vom 17. November 2022 von CHF 300.00, die sie der Beschwerdeführerin zu vergüten hat. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde rügt, das Betreibungsamt Zug habe die Fortsetzung der Betreibung für die Kosten des Friedensrichteramtes zu Unrecht abgelehnt, ist das Beschwerdeverfahren trotz der geleisteten Teilzahlung der C.________ AG nicht gegenstandslos geworden.