1. Die C.________ AG bezahlte am 13. März 2023 die Hauptforderung von CHF 1'163.15. Nicht beglichen hat sie hingegen den bis dahin angefallenen Verzugszins, die Umtriebsentschädigung von CHF 50.00, die Betreibungskosten und insbesondere auch nicht die Kosten des Entscheids des Friedensrichteramtes Zug vom 17. November 2022 von CHF 300.00, die sie der Beschwerdeführerin zu vergüten hat.