Mit Entscheid vom 17. November 2022 verpflichtete das Friedensrichteramt Zug die C.________ AG, der Beschwerdeführerin CHF 1'163.15 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2022, CHF 50.00 Umtriebsentschädigung sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 121.90 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug auf. Die Kosten für das Schlichtungsund Entscheidverfahren von CHF 300.00 verrechnete das Friedensrichteramt Zug mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe und verpflichtete die C._____