{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-9_2023-04-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_9_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafcf3f82df8be7e9baebdf9b51d17c0589d16bbba99efca93257d387a0d6b63f85f8022e3a36115786bb72ac24305ea69?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafcf3f82df8be7e9baebdf9b51d17c0589d16bbba99efca93257d387a0d6b63f85f8022e3a36115786bb72ac24305ea69&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_9", "Checksum": "da7555579956c386f187673cb88e651f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.04.2023 BA 2023 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren werden drei Arten von Klagen\nunterschieden, nämlich einerseits die rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten, andererseits\ndie formell betreibungsrechtlichen Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht und\nschliesslich die materiellrechtlichen Streitigkeiten, bei denen insbesondere das Bestehen\neiner bestimmten Leistungspflicht festgestellt wird. Diese Unterscheidung kann auch auf die\nKosten übertragen werden, so dass nur jene der rein betreibungsrechtlichen und der betreibungsrechtlichen Verfahren mit Reflexwirkung als Betreibungskosten angesehen werden,\nnicht aber die Gebühren der rein materiellrechtlichen Verfahren. Zu den rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten gehört die Rechtsöffnung, während der Anerkennungsprozess den\nrein materiellrechtlichen Streitigkeiten zuzurechnen ist, da es hier nicht um die Vollstreckung\neines Anspruchs geht, sondern um dessen verbindliche Feststellung bzw. Festsetzung. Entsprechend bestimmt auch nicht Art. 68 SchKG, wer die Kosten des Anerkennungsprozesses\nzu tragen hat. Demgemäss sind die in einem ordentlichen Zivilprozess dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten und die auferlegte Parteientschädigung auch dann keine Betreibungskosten, wenn in diesem Prozess der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. Sie können deshalb nicht in die bereits laufende Betreibung einbezogen werden (BGE 119 III 63 E. 4.b.aa\nmit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Entscheid 5A_433/2022\nvom 24. November 2022 bestätigt (E. 4.1.1).\n\n3. Nach der Erhebung des Rechtsvorschlags durch die C.________ AG fällte das Friedensrichteramt Zug auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 17. November 2022 einen Entscheid und beurteilte die Ansprüche materiell.\nEs handelt sich damit um einen in einem Anerkennungsprozess ergangenen Entscheid. Die\nin diesem Verfahren entstandenen Kosten von CHF 300.00 stellen damit gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Betreibungskosten dar, welche die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug gestützt auf\nArt. 68 SchKG geltend machen könnte. Das Betreibungsamt Zug hat das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Bezug auf vom Friedensrichteramt Zug erhobenen\nKosten von CHF 300.00 daher zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit\nals unbegründet und ist abzuweisen.\nSeite 4/4\n\n4. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem\nVerfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- C.________ AG,\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}