{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-9_2023-04-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_9_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafcf3f82df8be7e9baebdf9b51d17c0589d16bbba99efca93257d387a0d6b63f85f8022e3a36115786bb72ac24305ea69?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafcf3f82df8be7e9baebdf9b51d17c0589d16bbba99efca93257d387a0d6b63f85f8022e3a36115786bb72ac24305ea69&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_9", "Checksum": "da7555579956c386f187673cb88e651f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.04.2023 BA 2023 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "teilweise Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:33", "Checksum": "63d0d418c43474312dde76e6ef27deba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.04.2023 BA 2023 9\nRegeste:\nteilweise Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2023 9\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiber J. Lötscher\n\nUrteil vom 24. April 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nteilweise Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens\nSeite 2/4\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 leitete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug die Betreibung gegen die C.________ AG, Zug, für\nCHF 1'213.15 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2022 ein. Als Forderungsgrund gab sie im Wesentlichen Folgendes an: \"unbezahlte Rechnung 2201072 vom 25.01.2022 […] im Betrag\nvon Fr. 1163.15 nebst Betreibungs- und allfälligen Gerichtskosten\" sowie \"Fr. 50.00 Umtriebskosten\". Gegen den am 2. August 2022 vom Regionalen Betreibungsamt Buchs (AG)\nrechtshilfeweise zugestellten Zahlungsbefehl Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug\nvom 4. Juli 2022 erhob die C.________ AG am 10. August 2022 Rechtsvorschlag.\n\n2. Mit Eingabe vom 12. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Zug das Schlichtungsgesuch gegen die C.________ AG. Sie beantragte, die\nC.________ AG sei zu verpflichten, ihr CHF 1'163.15 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar\n2022 sowie CHF 50.00 Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag\nin der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben, alles unter Kostenfolge zu Lasten der C.________ AG. Mit Entscheid vom 17. November 2022 verpflichtete\ndas Friedensrichteramt Zug die C.________ AG, der Beschwerdeführerin CHF 1'163.15\nnebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2022, CHF 50.00 Umtriebsentschädigung sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 121.90 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug auf. Die Kosten für das Schlichtungsund Entscheidverfahren von CHF 300.00 verrechnete das Friedensrichteramt Zug mit dem\nvon der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe und verpflichtete\ndie C.________ AG, der Beschwerdeführerin den Vorschuss im vollen Umfang zu ersetzen.\n\n3. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug\ndas Fortsetzungsbegehren für den Rechnungsbetrag von CHF 1'163.15 nebst Zins zu 5 %\nseit 25. Februar 2022, die Umtriebsentschädigung von CHF 50.00, die Zahlungsbefehlskosten von CHF 121.90 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00. Das Betreibungsamt wies dieses Fortsetzungsbegehren am 2. Februar 2023 teilweise, d.h. mit Bezug auf die Schlichtungskosten von CHF 300.00, zurück.\n\n4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde bei\nder II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, die teilweise Rückweisung des Fortsetzungsbegehren sei\naufzuheben und die Betreibung sei auch für die Schlichtungskosten von CHF 300.00 fortzusetzen.\n\n5. Während die C.________ AG auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.\n\n6. Am 17. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, die C.________ AG habe am 13. März\n2023 den Betrag von CHF 1'163.15 bezahlt.\nSeite 3/4\n\nErwägungen\n\n1. Die C.________ AG bezahlte am 13. März 2023 die Hauptforderung von CHF 1'163.15. Nicht\nbeglichen hat sie hingegen den bis dahin angefallenen Verzugszins, die Umtriebsentschädigung von CHF 50.00, die Betreibungskosten und insbesondere auch nicht die Kosten des\nEntscheids des Friedensrichteramtes Zug vom 17. November 2022 von CHF 300.00, die sie\nder Beschwerdeführerin zu vergüten hat. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin\nmit der vorliegenden Beschwerde rügt, das Betreibungsamt Zug habe die Fortsetzung der\nBetreibung für die Kosten des Friedensrichteramtes zu Unrecht abgelehnt, ist das Beschwerdeverfahren trotz der geleisteten Teilzahlung der C.________ AG nicht gegenstandslos geworden. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.\n\n"}