Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der C.________ ag innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2). 5. Nach dem Gesagten muss eine Rechtsverzögerung bejaht werden. Das Konkursamt ist aufzufordern, das Konkursverfahren der C.________ ag innert nützlicher Frist abzuschliessen. 6. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 6/6 Urteilsspruch