Nicht entsprochen werden kann den Anträgen der Beschwerdeführerin, es sei das besagte Konkursverfahren bevorzugt und damit vor allen anderen, möglicherweise noch älteren Verfahren, abzuschliessen und das Konkursamt anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt bis spätestens 31. Mai 2023 vorzunehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der C._____