1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 270 Abs. 1 SchKG sei der Konkurs innert eines Jahres durchzuführen. Diese Frist könne gemäss Abs. 2 "nötigenfalls" durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden. Auch wenn es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift handle, welche "nötigenfalls", mithin aufgrund triftiger Gründe, verlängert werden könne, gehe es nicht an, dass ein unkompliziertes Konkursverfahren einzig aufgrund des Personalmangels im Amt über Jahre hinweg verschleppt werde. Der vorliegende Sachverhalt zeige klar und deutlich die Rechtsverzögerung des Konkursamtes auf (vgl. act. 1).