Sodann wies sie darauf hin, dass die 1-Zimmer-Wohnung und das Ladenlokal seit dem Tod ihres Ehemannes leer stünden und zur Erzielung eines Ertrages zumindest kurzfristig vermietet werden sollten. Schliesslich erfragte sie den Stand der Forderungserwahrung, da seit dem Schuldenruf im März 2019 nichts mehr unternommen worden sei (act. 1/3). 5. Am 18. November 2020 legte die Beschwerdeführerin erneut dar, dass die Liegenschaften seit Ende Mai 2018 leer stünden und unterhalten werden müssten. Weiter wies sie auf die Kaufinteressenten für die Grundstücke und die Möglichkeit einer kurzfristigen Vermietung der Objekte hin (act. 1/4).