2. Die C.________ ag ist Eigentümerin von Stockwerkeinheiten in D.________ (1-Zimmer- wohnung und zwei Hobbyräume [samt zwei Einstellplätzen]) sowie einer Ladenlokalität in E.________ (act. 1/3). Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 hiess das Regionalgericht Prättigau/ Davos das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft "F.________" auf provisorische Vormerkung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zulasten der C.________ ag gehörenden Stockwerkeinheiten, Stammgrundstück Nr. ________, GB D.________, gut. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2019 sistierte das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art.